Allgemeines
1) Geltung
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik
Bühlsand 14
48282 Emsdetten
Die Geltung anderer Bedingungen wird zwischen den Vertragspartnern ausgeschlossen.
2) Schriftform
Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform kann nur schriftlich abbedungen werden.
Die Schriftform wird auch durch Telefax gewahrt.
3) Haftung
STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik haftet für Schäden, die aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstehen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von
STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik beruhen. Jede Haftung ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4) Angebote, Preise
Unser Angebot ist stets freibleibend. Stellt sich heraus, dass eine Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht verfügbar ist, wird STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik dies unverzüglich mitteilen. Vorauszahlungen werden erstattet, soweit ihnen keine Leistung gegenübersteht.
STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik liefert nicht oder anders unter folgenden Bedingungen:
1. wenn die vereinbarte Anzahlung nicht bis 7 Tage vor Veranstaltung unserem Konto gutgeschrieben ist
2. wenn der Kunde nach abgelaufener Angebotsfrist bestätigt
3. wenn der Kunde noch Zahlungen aus vorherigen Veranstaltungen offen hat und somit im Zahlungsverzug ist.
Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
Preise gelten netto ausschließlich Umsatzsteuer, Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten ab Lager Emsdetten
5) Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Für den Eintritt des Verzugs gilt das Zahlungsziel in der Rechnung.
Eine gesonderte Mahnung ist entbehrlich. Im Fall des Verzugs sind Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik ist berechtigt, Lieferung, Vermietung oder Dienstleistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
6) Aufrechnung
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7) Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
Auf sämtliche Verträge mit STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik ist deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, anwendbar. Gerichtsstand gegenüber
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Steinfurt. Für Rechtsstreitigkeiten
in der Zuständigkeit des Amtsgerichts ist das Amtsgericht Steinfurt zuständig.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik in Emsdetten.
Miete
8) Abnahme der Mietsache, Stornierung
Nach Bestätigung des Auftrags ist der Kunde verpflichtet, gemietete Sachen zu der vereinbarten Zeit abzunehmen.
Kündigt er den Auftrag vor Beginn der Veranstaltung , so hat er zu zahlen:
20% des vereinbarten Entgelts bei Kündigung bis spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn,
50% des vereinbarten Entgelts bei Kündigung bis spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn,
80% des vereinbarten Entgelts bei Kündigung bis spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn.
Der Nachweis eines geringeren Schadens im Einzelfall bleibt dem Kunden offen.
STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik wird mitteilen, wenn die Gegenstände anderweitig vermietet wurden. Der Nachweis eines höheren Schadens
bleibt vorbehalten.
9) Instandhaltung
Vermietete Geräte sind sorgsam und pfleglich zu behandeln. Während der Mietdauer ist der Mieter für die regelmäßige Instandhaltung
der Mietsache auf eigene Kosten verantwortlich.
Normaler Verschleiß führt nicht zu einer Haftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
10) Mängel
Mängel an der gemieteten Anlage sind unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, vermietete Gegenstände bei Empfang
und unmittelbar nach Inbetriebnahme auf offensichtliche Mängel zu überprüfen.
Derart erkennbare Schäden sind unverzüglich nach Empfang sowie nach Inbetriebnahme zu rügen, spätestens mit Ablauf des Tages
nach Empfang/Inbetriebnahme. Es gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Mängelanzeige.
Der Mieter ist von der Entrichtung des Mietzinses befreit, soweit die vermietete Anlage nicht funktionsfähig ist, es sei denn, der funktionsfähige Teil
allein ist für den Mieter objektiv nicht für den vorgesehenen und bei Vertragsschluss bekannten Zweck verwendbar.
STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Diese kann auch durch Lieferung eines gleichwertigen
Ersatzes erfolgen.
Wird keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, sind Gewährleistungsrechte verwirkt.
Bei fehlerhafter Bedienung der Anlage durch den Kunden besteht kein Minderungsrecht. Im Zweifel hat der Kunde nachzuweisen, dass ein Fehler oder Mangel
nicht durch falsche Bedienung entstanden ist.
11) Verwendung der Geräte
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa
erforderlichen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
Für die Genehmigungsfähigkeit übernimmt STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik keine Gewähr.
12) Untervermietung, Vertragsstrafe
Untervermietung und sonstige Überlassung an Dritte sind nicht gestattet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung
verpflichtet sich der Mieter, eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 Euro zu zahlen.
13) Mietdauer, Rückgabe
Zeiten der An- und Ablieferung werden in die Mietdauer einberechnet. Der Mieter hat die Mietsache bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer
unaufgefordert in einwandfreiem und sauberen Zustand am Geschäftssitz von STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik zurückzugeben.
Bei verspäteter Rückgabe ist der vereinbarte Mietzins fortzuzahlen.
Soweit Geräte für einen Tag gemietet werden, sind sie am folgenden Tag bis 14.00 Uhr in den Geschäftsräumen von STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik zurückzugeben.
Bei verspäteter Rückgabe hat der Kunde das vereinbarte Entgelt bis zur Rückgabe als Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Das Mietverhältnis verlängert sich nicht durch Fortsetzung des Gebrauchs; § 545 BGB ist damit ausgeschlossen.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
14) Verlust
Verlust oder Diebstahl der Mietsache oder einzelner Teile ist STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik unverzüglich anzuzeigen und auf
Verlangen nachzuweisen. Bis zehn Tage nach Eingang des Nachweises ist die Nutzungsentschädigung fortzuzahlen.
Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Dauer der Ersatzbeschaffung durch STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik bleibt vorbehalten.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens im Einzelfall offen.
Der Kunde hat den Wert der Mietsache zu ersetzen. Der Ersatzbetrag ist ab dem Zeitpunkt des Verlusts mit 10% p.a.,
mindestens jedoch mit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Kunde kann im Einzelfall einen geringeren, STAGEEQUIP einen höheren Schaden nachweisen.
15) Zufälliger Untergang, Versicherung
Der Kunde haftet während der Dauer der Überlassung der Mietsache auch für Verlust der
Sache ohne eigenes Verschulden durch höhere Gewalt, Brand, Wasser oder ähnliches. Dieses Risiko ist gegebenenfalls von ihm zu versichern.
Auf Verlangen hat der Kunde eine ausreichende Versicherung nachzuweisen.
16) Versand
Der Versand erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Empfängers und nach unserer Wahl per Bahn, Post, oder Spedition,
es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich eine bestimmte Art des Versandes.
Transportversicherung erfolgt durch uns nur bei schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Käufers.
Soweit wir Beanstandungen In Zusammenhang mit dem Transport geltend machen, geschieht dies nur für Rechnung und auf Kosten des Käufers.
17) Dienstleistungen
Für die Stornierung von Aufträgen gilt Nr. 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbrauchskosten für Material, Kraftstoff u. ä.
nicht anteilsmäßig in Ansatz zu bringen sind. Die Haftung richtet sich nach Nr. 3 dieser AGB.
Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, wird die Dienstleistung (Transport, Aufbau, Bedienung, Beratung usw.) geschuldet.
Kauf von Waren
18) Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von STAGEEQUP – Veranstaltungstechnik. Eine Weiterveräußerung
oder sonstige Verfügung ist nur mit unserer Einwilligung zulässig. Der Kunde tritt hiermit seine Ansprüche aus einer
Weiterveräußerung vor vollständiger Zahlung an STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik ab.
Er ist verpflichtet, Name, Anschrift und Konditionen der Weiterveräußerung unaufgefordert mitzuteilen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Der Kunde hat jede Pfändung der gelieferten Gegenstände oder sonstige Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
19) Gewährleistung
Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss des Rechts auf Wandlung und Minderung verkauft. Ansprüche auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung.
Sie sind beschränkt auf Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
Ausgenommen davon sind Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei Neuwaren beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Zeigt der Kunde einen Mangel rechtzeitig an,
ist STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik nach ihrer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Lieferung von Ersatz berechtigt.
Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Kunde den Kaufpreis angemessen mindern.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen; einschränkend gilt Nr. 3 dieser AGB.
Gegenüber Verbrauchern gilt abweichend von Nr. 19:
19a.)
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann, § 13 BGB.
19b.)
Beim Verkauf beweglicher Gebrauchtwaren sind Nachbesserung, Wandlung und Minderung nicht ausgeschlossen.
Es gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung.
Für Neuware gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.
20) Garantie
STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik gibt keine selbständige Garantie auf verkaufte Ware. Sie wird dem Kunden jedoch ermöglichen,
eine vom Hersteller oder Dritten gewährte Garantie wahrzunehmen. Soweit hierzu die Rücksendung der Ware erforderlich ist, trägt der
Kunde Kosten und Gefahr der Versendung. Die Kosten, nicht die Gefahr, der Rücksendung an den Kunden trägt
STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik, jedoch ohne die Kosten einer Transportversicherung.
Der Kunde hat in Garantiefällen die angemessenen Aufwendungen von STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik insbesondere für Arbeitszeit zu ersetzen.
STAGEEQUIP – Veranstaltungstechnik wird die voraussichtlichen Kosten auf Anfrage
mitteilen und eine Erhöhung der Kosten um mehr als 15% unaufgefordert vor Anfall der Kosten mitteilen.
21) Versendung
Der Kunde trägt Kosten und Gefahr des Versands. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl per Bahn, Post, Spedition oder
durch ein sonstiges Beförderungsunternehmen, es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich eine bestimmte Art des Versandes.
Eine Transportversicherung erfolgt nur bei schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Kunden.
Soweit wir Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport geltend machen, geschieht dies nur im Auftrag des Kunden.
Angemessene Aufwendungen hat der Kunde zu erstatten.
22) Prüfungspflicht
Soweit nicht Verbraucher betroffen sind, gelten die handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflichten.
22a.)
Gegenüber Verbrauchern gilt: Die gelieferte Ware ist bei Empfang sofort zu prüfen.
Beanstandungen sind schriftlich zu rügen.
Bei offensichtlichen Mängeln muss die Rüge innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach dem Empfang der Ware bei uns eingehen.
23) Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Vertragsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der Regelung angestrebten Ergebnis wirtschaftlich so weit wie
möglich nahekommt.